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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Gesundheit können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen.

Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Kosten klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Abziehbar sind z. B. Aufwendun­gen im Zusammenhang mit sogenann­ten typischen Berufskrankheiten nach gesicherten medizinischen Erkenntnis-sen. Das Gleiche gilt, wenn im Einzel-fall der Zusammenhang zwischen Be­ruf und der Entstehung der Krankheit offensichtlich ist.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)