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Krankheitskosten sind lediglich als au­ßergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Es ist die zumutba­re Belastung zu beachten. Ein Ansatz der selbst getragenen Krankheitskos­ten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Sonderausgaben sind nur Beiträge zu Krankenversicherungen, die zumin­dest im Zusammenhang mit der Erlan­gung eines Versicherungsschutzes ste­hen und folglich der Vorsorge dienen.

In seiner Entscheidung stellt das Fi­nanzgericht Baden-Württemberg ferner klar, dass zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe mit den gezahlten Krankenversicherungs­beiträgen zu verrechnen sind. Eine Verrechnung mit selbst getragenen Krank­heitskosten lässt das Gericht nicht zu.

Der Bundesfinanzhof muss abschlie­ßend entscheiden.