Werden die Mittel zum Erwerb einer bestimmten Immobilie schenkweise zur Verfügung gestellt (mittelbare Grundstücksschenkung), sind die Anschaffungskosten des Beschenkten unabhängig davon Grundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA).
Die Finanzverwaltung hatte in einem solchen Fall den Abzug der AfA versagt und die Auffassung vertreten, dass der Erwerber keine Aufwendungen habe. Die Anschaffungskosten des Beschenkten wurden in Höhe des Schenkungsbetrags gekürzt, sodass die Anschaffungskosten in diesem Fall 0 € betrugen.
Der Bundesfinanzhof begründete seine anderslautende Entscheidung damit, dass die vom Schenker aufgewendeten Anschaffungskosten gleichzeitig Anschaffungskosten des Beschenkten darstellen. Dieser ist damit auch uneingeschränkt zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt.