Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten sind als Werbungs-kosten abzugsfähig. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Umfang der Fahrten. Werden die Objekte nur gelegentlich aufgesucht, können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
Wenn die Objekte allerdings sehr häufig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit angefahren werden, wird aus den aufgesuchten Objekten der Mittelpunkt der Vermietungs-tätigkeit. In derartigen Fällen sind die Aufwendungen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig.