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Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten sind als Werbungs-kosten abzugsfähig. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Um­fang der Fahrten. Werden die Objekte nur gelegentlich aufgesucht, können die Aufwendungen in tat­sächlicher Höhe oder mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend ge­macht werden.

Wenn die Objekte allerdings sehr häufig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit angefahren werden, wird aus den aufgesuchten Objekten der Mittelpunkt der Vermietungs-tätigkeit. In derartigen Fällen sind die Aufwendungen nach einem Ur­teil des Bundesfinanzhofs nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig.