Beitragserstattungen durch berufsständische Versorgungswerke sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das aber nur, wenn nach dem Ende der Beitragspflicht eine Wartezeit von 24 Monaten eingehalten wird. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt die vom Versorgungswerk erstatteten Pflichtbeiträge eines Rechtsanwalts, der in das Beamtenverhältnis übernommen wurde, als Leibrente der Einkommensteuer. Dem widersprach der Bundesfinanzhof.
Die Fristenregelung der Finanzverwaltung entspricht nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist daher nicht verbindlich. Die Beitragserstattungen waren also unabhängig von einer Frist steuerfrei.