Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug • Steuerberater Robert Schlett | Rheinbach
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Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindert dies nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

In dem vom Bundesfinanzhof ent­schiedenen Fall ging es um das Bonus­programm einer Krankenkasse, das zur Förderung eines Gesundheitsverhaltens der Versicherten Anreiz bieten sollte. Der Versicherte erhielt einen Bonus, wenn er bestimmte kostenfreie Vorsor­gemaßnahmen in Anspruch genom­men hatte oder für Kosten, die von ihm persönlich getragen wurden.

Das Gericht argumentiert, dass es sich bei solchen Zahlungen nicht um eine Erstattung von Krankenversiche­rungsbeiträgen, sondern um die Erstat­tung der vom Versicherten getragenen Aufwendungen handele. Damit sind allenfalls die als außergewöhnliche Be­lastung abziehbaren Aufwendungen zu kürzen.

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