An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust.
Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte. Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr.
Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren. Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren ein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)