In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I zwischen dem Betreiber eines lokalen Funknetzes mit Internetzugang (WLAN) und der Sony Music Entertainment Germany GmbH ging es um die etwaige Haftung des Betreibers für die von einem Dritten vorgenommene Nutzung des Funknetzes, um der Öffentlichkeit unerlaubt einen von Sony Music hergestellten Tonträger zur Verfügung zu stellen. Das Gericht bat im Rahmen des Verfahrens mittels eines Vorabentscheidungsersuchens den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr.
Nach der Entscheidung des EuGH ist ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen.