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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Steht aber für die be­triebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, greift die Abzugsbeschränkung nicht. Allerdings ist eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge­samten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abzugsfähig.

Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzu­teilen. Liegen bei einem Ehegatten die Voraussetzungen zum nur beschränk­ten Abzug der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des Höchstbetrags auf den entsprechenden Nutzungsanteil be­schränkt. Für den zum unbeschränkten Abzug der Aufwendungen berechtigten Ehegatten ist der Abzug der Aufwen­dungen auf den seinem Nutzungsanteil entsprechenden Prozentsatz beschränkt. Bei einer jeweils 50 %igen Nutzung wären einerseits 625 € und andererseits 50 % der Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.

Hinweis:

Zu dieser Rechtsfrage sind noch zwei weitere Verfahren beim Bundesfinanz-hof anhängig.  (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)