Ein GmbH-Geschäftsführer wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH vom Finanzamt für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Gegen den Haftungsbescheid legte er erfolglos Einspruch ein. Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass die Einwendungen des Geschäftsführers gegen die Höhe der Steuer erfolglos bleiben. Als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe er im Insolvenzverfahren die Möglichkeit gehabt, der Steuerforderung des Finanzamts zu widersprechen. Dies habe er jedoch nicht getan. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.