Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur abzugsfähig, wenn Einnahmen erzielt werden oder zumindest beabsichtigt ist, Einnahmen zu erzielen. Der Bundesfinanzhof hatte über den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein unbebautes Grundstück zu entscheiden, das 2003 mit einer Bebauungspflicht gekauft worden war und erst 2013 tatsächlich bebaut wurde. Zwischenzeitlich waren keine Mieten eingenommen worden. Das Finanzamt erkannte die ab 2003 angefallenen Zinsen nicht als Werbungskosten an, weil die Bebauungsabsicht nicht nachgewiesen war. Diese ist aber Voraussetzung für den Werbungskostenabzug.
Das Gericht hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm folgende Hinweise gegeben: Der lange Zeitraum, in dem das Grundstück nicht bebaut wurde, spricht nicht gegen eine Bebauungsabsicht. Für eine Bebauungsabsicht spricht hingegen, dass in den Jahren Baupläne erstellt wurden, eine Bebauungspflicht bestand und Eigenkapital zur Bebauung angespart wurde. Schließlich spricht auch die tatsächliche Bebauung ab 2013 dafür.