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Zivilprozesskosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, als der Prozess existen­ziell wichtige Bereiche oder den Kern­bereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenz-grundlage zu verlieren und seine le­bensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedi­gen zu können, kann der Steuerpflichti­ge auch bei unsicheren Erfolgsaussich­ten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivil-prozess zu führen, sodass die Prozess­kosten zwangsläufig erwachsen.

Nach diesen Maßstäben sind solche Kosten nicht abziehbar, wenn der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft.

Sind die Kosten nur zum Teil als au­ßergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Kla­geanträge zu ermitteln.

Das hat der Bundesfinanzhof ent­schieden.